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Änderungen beim EEG zum Jahresbeginn

 

 

Sehr geehrte Kunden,

 

mit Stichtag 01.01.2023 sind einige die PV-Förderung betreffende Änderungen im EEG in Kraft getreten.

 

  • Geändert hat sich die maximale Anlagengröße der Förderung, sie ist von 750 auf 1000 kWp gestiegen. Anlagen bis zu dieser Größe werden mit Einspeisevergütung bzw. Direktvermarktung gefördert. Anlagen über 1000 kWp mittels Ausschreibung

 

  • Entfallen ist die Förderbeschränkung auf 80 % für Anlagengrößen von 300 – 750 kWp. Diese Anlagen bekommen jetzt die volle Förderung

 

  • Die bisherigen Fördersätze für PV-Anlagen bleiben bis Januar 2024 unverändert bestehen

 

Der Mieterstromzuschlag, der bisher noch einer monatlichen Degression unterlag, bleibt mit den aktuellen Werten vom 01.01.2023 jetzt ebenfalls konstant bis Januar 2024:

 

0-10 kWp            2,67 ct/kWh                               

10-40 kWp          2,48 ct/kWh                          

40-1000 kWp      1,67 ct/kWh

 

Wegfall der Besteuerung für viele PV-Anlagen

 

Mit Inkrafttreten des neuen Jahressteuergesetzes 2022 zum Jahresbeginn werden umfangreiche Steuererleichterungen für viele PV-Anlagen wirksam. Für Kauf und Installation von Neuanlagen ab 01.01. 2023 fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Die Einkommensteuer für Einnahmen aus diesen Anlagen entfällt ebenfalls. Bezüglich der Einkommensteuer gilt dies rückwirkend ab 01.01.2022.

  

Der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent gilt für

 

  • Anlagen bis 30 kW (Bruttoleistung) auf, an oder in der Nähe von Gebäuden

 

  • Anlagen jeder möglichen Größe auf, an oder in der Nähe von 
    - Wohngebäuden
    - öffentlichen Gebäuden (z.B. Rathäuser, Schulen etc.)
    - Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen
    - gewerblich genutzten Gebäuden, in denen Wohnungen vorhanden sind

 

Maßgeblich ist der Eintrag im Marktstammdatenregister.

 

Der 0-Prozent Umsatzsteuersatz umfasst alle für den Betrieb einer Solarstromanlage erforderlichen Komponenten inkl. Batteriespeicher sowie deren Montage. Begünstigt ist auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage sowie der Austausch und die Installation defekter Komponenten.

Für eine Reparatur ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen ist weiterhin Umsatzsteuer fällig, ebenso für Garantie und Wartungsverträge.

 

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt (Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bei Einnahmen unter 22.000 €/Jahr) muss dann auch keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch oder den Verkauf des Solarstroms bezahlen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung entfallen. Die Anmeldung beim Finanzamt ist allerdings weiterhin erforderlich.

 

Die Befreiung von der Einkommensteuer betrifft:

 

  • Anlagen bis 30 kW auf oder an Wohn-/Gewerbegebäuden (einschließlich Garagen, Carports, Nebengebäuden)

 

  • Anlagen bis 15 kW pro Wohn-/Gewerbeeinheit auf sonstigen Gebäuden. Dies gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft

 

Es spielt keine Rolle, wofür der Betreiber den Strom verwendet. Der Strom muss nicht in den Gebäuden verwendet, er kann auch komplett an Dritte verkauft werden. Erwirtschaftet der Anlagenbetreiber lediglich Gewinne aus einer Solarstromanlage, entfällt auch das Einreichen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt. Für Vermieter hat die Neuregelung den Vorteil, dass sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Verbunden mit der Steuerbefreiung entfällt auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer.