Änderungen beim EEG zum Jahresbeginn
Sehr geehrte Kunden,
mit Stichtag 01.01.2023 sind einige die PV-Förderung betreffende Änderungen im EEG in Kraft getreten.
Der Mieterstromzuschlag, der bisher noch einer monatlichen Degression unterlag, bleibt mit den aktuellen Werten vom 01.01.2023 jetzt ebenfalls konstant bis Januar 2024:
0-10 kWp 2,67 ct/kWh
10-40 kWp 2,48 ct/kWh
40-1000 kWp 1,67 ct/kWh
Wegfall der Besteuerung für viele PV-Anlagen
Mit Inkrafttreten des neuen Jahressteuergesetzes 2022 zum Jahresbeginn werden umfangreiche Steuererleichterungen für viele PV-Anlagen wirksam. Für Kauf und Installation von Neuanlagen ab 01.01. 2023 fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Die Einkommensteuer für Einnahmen aus diesen Anlagen entfällt ebenfalls. Bezüglich der Einkommensteuer gilt dies rückwirkend ab 01.01.2022.
Der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent gilt für
Maßgeblich ist der Eintrag im Marktstammdatenregister.
Der 0-Prozent Umsatzsteuersatz umfasst alle für den Betrieb einer Solarstromanlage erforderlichen Komponenten inkl. Batteriespeicher sowie deren Montage. Begünstigt ist auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage sowie der Austausch und die Installation defekter Komponenten.
Für eine Reparatur ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen ist weiterhin Umsatzsteuer fällig, ebenso für Garantie und Wartungsverträge.
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt (Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bei Einnahmen unter 22.000 €/Jahr) muss dann auch keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch oder den Verkauf des Solarstroms bezahlen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung entfallen. Die Anmeldung beim Finanzamt ist allerdings weiterhin erforderlich.
Die Befreiung von der Einkommensteuer betrifft:
Es spielt keine Rolle, wofür der Betreiber den Strom verwendet. Der Strom muss nicht in den Gebäuden verwendet, er kann auch komplett an Dritte verkauft werden. Erwirtschaftet der Anlagenbetreiber lediglich Gewinne aus einer Solarstromanlage, entfällt auch das Einreichen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt. Für Vermieter hat die Neuregelung den Vorteil, dass sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Verbunden mit der Steuerbefreiung entfällt auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer.